Weiter trägt der Selbstbewirtschafter das wirtschaftliche Risiko des Betriebs und tritt nach aussen auch als Betriebsleiter auf. Er ist Eigentümer des Gewerbes samt dem toten und lebenden Inventar. Sein Einkommen hängt von den Erträgen des Betriebs ab und nicht vom Einkommen einer andern Person. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin deklariert in der Steuererklärung das landwirtschaftliche Einkommen aus dem fraglichen Betrieb als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnet dementsprechend auch mit den Sozialversicherungsträgern ab.