3.1. 3.1.1. Zum Begriff des Selbstbewirtschafters gehört, dass er ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB), was bedeutet, dass der Selbstbewirtschafter im Betrieb selbst tätig ist. In grösseren Betrieben mag eine gewisse Hierarchie erforderlich sein, wobei der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin diesfalls an der Spitze des Betriebs steht und die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber trifft (vgl. Hofer, in: Komm. zum bäuerlichen Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 9 BGBB N 12). Weiter trägt der Selbstbewirtschafter das wirtschaftliche Risiko des Betriebs und tritt nach aussen auch als Betriebsleiter auf.