a-c und Art. 4 LPG). Ist davon auszugehen, dass die einvernehmlich handelnden Pächter, also die Beschwerdeführerin und die BZ AG, die gepachteten streitbezogenen Grundstücke nicht im Sinn des LPG landwirtschaftlich nutzen wollen, sondern vielmehr dem Unternehmenszweck der BZ AG entsprechend, argumentiert die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie sich dessen ungeachtet dennoch auf den angeblichen landwirtschaftlichen Pachtvertrag – der nach dem Gesagten keiner ist – beruft, um hinsichtlich der Belange des bäuerlichen Bodenrechts als Drittbeschwerdeführerin in diesem Verfahren eine Parteistellung einzunehmen.