Diese Tatsache bzw. dieser Hinweis auf die Haltung der BZ AG bedarf keiner vertieften Überprüfung bzw. ist nicht zu hinterfragen, denn nach der Rechtsprechung darf das Gericht solche gerichtsnotorischen Tatsachen bzw. Feststellungen im Rahmen des Prozessthemas von Amtes wegen auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigen. Dazu gehören nämlich nicht nur Beweisergebnisse aus früheren Verfahren zwischen den am Recht stehenden Parteien, sondern ebenso auch Tatsachen bzw. Feststellungen, von denen das Gericht aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen, es sei denn, das Amtsgeheimnis setze der Verwendung von solchem