Dass die BZ AG tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes beabsichtigt, zeigt übrigens ein ebenfalls vor Kantonsgericht hängiges Verfahren. In diesem Beschwerdeverfahren setzt sich die BZ AG respektive die von den im Wesentlichen gleichen Personen beherrschte C gegen die Rekultivierung des Grundstücks Nr. x, GB Z, und damit gegen die landwirtschaftliche Nutzung zur Wehr. Diese will vielmehr auf Teilen dieses Grundstücks einen Materiallagerplatz für ihre Kiesunternehmen betreiben.