530 Abs. 1 OR handelt es sich um eine Gesellschaft, die eine Verbindung zum Gegenstand hat, um einvernehmlich einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu verfolgen. Im Folgenden fragt sich, welcher Zweck hier überhaupt in Frage steht. 2.5. Unter Berücksichtigung des publizierten Gesellschaftszwecks der BZ AG kann nicht davon ausgegangen werden, die einfache Gesellschaft beabsichtige eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der im Streit liegenden Grundstücke. Dass die BZ AG tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes beabsichtigt, zeigt übrigens ein ebenfalls vor Kantonsgericht hängiges Verfahren.