2.4. Mit Blick auf den streitbezogenen Pachtvertrag und vor dem Hintergrund der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der BZ AG anderseits spricht – mangels einer mit den Akten belegten abweichenden gesellschaftsrechtlichen Qualifikation – alles dafür, dass die BZ AG und die Beschwerdeführerin eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) bilden. Nach der Legaldefinition von Art. 530 Abs. 1 OR handelt es sich um eine Gesellschaft, die eine Verbindung zum Gegenstand hat, um einvernehmlich einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu verfolgen.