Im Folgenden ist demnach davon auszugehen, dass die BZ AG eine landwirtschaftliche Nutzung des streitbezogenen Geländes zu keinem Zeitpunkt je ernsthaft in Erwägung gezogen hat, dies umso weniger, als derlei nicht ansatzweise ihrem Gesellschaftszweck entsprechen würde. Soweit ausdrücklich oder sinngemäss Abweichendes behauptet wird, widerspricht dies dem im Handelsregister veröffentlichten Gesellschaftszweck. 2.4.