Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der BZ AG ist im Handelsregister C eingetragen, Ehegatte der Beschwerdeführerin. Wie erwähnt, haben auf Seiten der Pächter zwei Personen (eine natürliche und eine juristische) den Pachtvertrag unterzeichnet. Die betreffenden Unterschriften auf der Vertragsurkunde sind denn auch offenbar diesen Personen zuzuordnen: die erste Unterschrift ist jene von C, die zweite zeigt die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitpächterin in diesem Rechtsmittelverfahren Parteistellung zukommt.