ZBGR 85/2004 S. 263). 2.2. Die Beschwerdeführerin verweist als Begründung für ihre Beschwerdebefugnis auf den Pachtvertrag vom 12. September 2007 für "landwirtschaftliche Grundstücke", mit welchem der damalige Eigentümer A die streitbetroffenen Pachtobjekte (…) rückwirkend auf den 1. September 2007 der Beschwerdeführerin sowie der B AG – beide im Vertrag als Pächter auftretend – für die Dauer von zehn Jahren zur Nutzung überlassen hat. Die B AG firmiert aufgrund der Statutenänderung vom 14. Februar 2011 neu unter BZ AG mit Sitz in Z. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der BZ AG ist im Handelsregister C eingetragen, Ehegatte der Beschwerdeführerin.