Diese Erweiterung gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist nach der höchstrichterlichen Praxis allerdings nur "sehr restriktiv" zu handhaben (BGE 139 II 233 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4. Nicht legitimiert ist, wer – ohne Selbstbewirtschafter zu sein – das Grundstück kaufen möchte, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB beruft und geltend macht, der Erwerber, der die Bewilligung erhalten hat, sei gar nicht Selbstbewirtschafter; denn Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB will nicht einen Erwerber schützen, der selbst nicht Selbstbewirtschafter ist, sondern den landwirtschaftlichen Veräusserer.