83 Abs. 3 BGBB nicht abschliessend. 2.1.3. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zur Beschwerde auch der (vertragliche) Käufer legitimiert, der sich wehrt gegen die Erteilung der Bewilligung an einen Dritten, der ein Vorkaufsrecht geltend macht (BGE 126 III 274 E. 1d-f). Ebenso ist der Dritte, der ein Angebot als Selbstbewirtschafter (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB) gemacht hat, legitimiert zur Beschwerde gegen die Bewilligung mit der Begründung, der Käufer sei nicht Selbstbewirtschafter. Diese Erweiterung gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist nach der höchstrichterlichen Praxis allerdings nur "sehr restriktiv" zu handhaben (BGE 139 II 233 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).