So kann der Vorkaufsberechtigte die Bewilligung nicht allein schon mit dem Hinweis auf sein Vorkaufsrecht anfechten, da er dieses auf dem Zivilweg durchzusetzen vermag. Um beschwerdelegitimiert zu sein, bedarf er eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches über den im Vorkaufsrecht begründeten Anspruch auf das Grundstück oder das Gewerbe hinausgeht (BGE 139 II 233 E. 5.2.1 u.a. mit Hinweis auf BGer-Urteil 5A.21/2006 vom 9.11.2006 E. 1.5, in: ZBGR 89/2008 S. 230). Indes ist die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht abschliessend.