Der Gesetzgeber schränkt mit Art. 83 Abs. 3 BGBB bewusst den Kreis derjenigen ein, die gegen die Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können. So sollen etwa Nachbarn oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft ausgeschlossen werden. Die ratio legis liegt darin, dass sich nicht generell Dritte in ein Vertragsverhältnis drängen sollen (BGE 129 III 583 E. 3.1). Das mit der Bewilligungspflicht verbundene öffentliche Interesse wird von den Behörden wahrgenommen und nicht von Drittbeschwerdeführern (BGer-Urteil 5A.21/2006 vom 17.11.2005 E. 4.2 und 4.3.1; Herrenschwand/Stalder, in: Komm. zum bäuerlichen Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 83 BGBB N 12a). 2.1.2. Art.