83 Abs. 3 hinzuweisen. Diese Bestimmung regelt die Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide über Bewilligungen nach Art. 60 und 61 ff. BGBB wie folgt: "Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen". Art. 83 Abs. 3 BGBB geht als lex specialis der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG vor, die nach Art. 111 Abs. 1 BGG als Mindestvorschrift auch für die Kantone massgeblich ist (BGE 139 II 233 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber schränkt mit Art.