Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 22 vom 27.7.2011 E. 1a). 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab in erster Linie die Beschwerdebefugnis der prozessführenden Partei umstritten. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob ihr die Legitimation zur Rechtsvorkehr zukommt. 2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die im Streit liegenden Grundstücke veräussert, noch erworben hat, sondern mit Bezug auf die Belange des bäuerlichen Bodenrechts – prozessual gesehen – eine "Dritte" ist. In Bezug auf die Beschwerdebefugnis Dritter ist im Kontext des BGBB auf dessen Art. 83 Abs. 3 hinzuweisen.