Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass sich das Grundstück Nr. y, GB Y, derzeit gemäss der aktuellen Grundnutzungsordnung in der LWZ befindet und mit Bezug auf dieses Gelände auch keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00519 vom 21.11.2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon stellt die blosse Aufnahme eines Abbaugebiets in den Richtplan keine Zusicherung für die spätere Erteilung einer Abbaubewilligung dar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 23 vom 16.9.2014 E. 3.3.4). Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück Nr. y, GB Y, für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet wäre, sind sodann nicht zu erkennen.