Die Bestimmung ermächtigt die Kantone, in diesem Zusammenhang vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen. 1.2. Die besonderen Vorschriften über die landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 4 BGBB) haben vor allem deren langfristige Erhaltung zum Ziel. Deswegen braucht, wer landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke erwerben will, eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB). Mit dem Bewilligungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass der Erwerb von Gelände, welches dem BGBB unterstellt ist, mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGBB), namentlich des Selbstbewirtschafter- und des Arrondierungsprinzips, in Einklang steht.