BGBB wieder einschränkt (betreffend die kleinen Grundstücke). Art. 3 BGBB (besonderer Geltungsbereich) regelt Besonderheiten, so etwa für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken (Abs. 1). Art. 4 BGBB ("besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe") handelt von den unterschiedlichen Vorschriften für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe. Art. 5 BGBB betrifft Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. Die Bestimmung ermächtigt die Kantone, in diesem Zusammenhang vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen.