Der Geltungsbereich des BGBB wird im 2. Abschnitt des ersten Kapitels dieses Gesetzes festgelegt. Art. 2 BGBB (allgemeiner Geltungsbereich) regelt den allgemeinen Grundsatz. Danach gilt das Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone liegen (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB) und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b BGBB). Art. 2 Abs. 2 BGBB erweitert den allgemeinen Geltungsbereich (lit. a-d), wogegen ihn Art. 2 Abs. 3 BGBB wieder einschränkt (betreffend die kleinen Grundstücke).