Im Folgenden geht die Vorinstanz ohne Begründung, d.h. stillschweigend davon aus, dass die im vorliegenden Verfahren strittige Handänderung betreffend diese beiden Parzellen dem Bewilligungsvorbehalt gemäss Art. 61 ff. BGBB unterstellt ist. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob diesem Ansatz zu folgen ist. 1.1. Für das Verständnis der nachfolgenden Überlegungen ist auf den Geltungsbereich des BGBB hinzuweisen. Dieses knüpft an die Zonenordnung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) an (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 89 vom 31.7.2009 E. 2a und 2b). Der Geltungsbereich des BGBB wird im 2. Abschnitt des ersten Kapitels dieses Gesetzes festgelegt.