Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Z liege das Grundstück Nr. x, GB Z, grösstenteils in einer Abbau- und Deponiezone. Eine weitere Fläche sei gemäss kantonalem Richtplan als Abbaugebiet von kantonaler Bedeutung ausgeschieden. Ferner sei auch das Grundstück Nr. y, GB Y, im Kantonalen Richtplan zum grössten Teil Bestandteil eines Kiesabbaugebiets von kantonaler Bedeutung. Im Folgenden geht die Vorinstanz ohne Begründung, d.h. stillschweigend davon aus, dass die im vorliegenden Verfahren strittige Handänderung betreffend diese beiden Parzellen dem Bewilligungsvorbehalt gemäss Art.