42 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Mit Gesuch vom 28. Juni 2013 beantragte der mit dem Kaufvertrag befasste Notar im Auftrag der Vertragsparteien bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Dienststelle lawa) die Erteilung der Erwerbsbewilligung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 entsprach die Dienststelle lawa diesem Gesuch. Gegen diesen Entscheid liess B Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: