{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. 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Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\nAls weitere Voraussetzung für die Qualifikation als Selbstbewirtschafter verlangt Abs. 2 von Art. 9 BGBB, dass der Erwerber zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet ist. Die Eignung beurteilt sich nach dessen beruflichen Fähigkeiten, seinen persönlichen Eigenschaften sowie seinen finanziellen Möglichkeiten. Die Eignung ist mit dem Begriff der Selbstbewirtschaftung eng verbunden, sie ist an sich ein Element derselben (BGer-Urteil 5A.20/2004 vom 2.11.2004 E. 4; Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 25). Zu prüfen sind einerseits die beruflichen Fähigkeiten, wobei diejenigen des mitarbeitenden Ehegatten unter gewissen Umständen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 35 ff.). Andererseits sind auch persönliche Eigenschaften zu erfüllen. Dabei muss ein Selbstbewirtschafter gesundheitlich in der Lage sein, auf dem Betrieb persönlich mitzuarbeiten und auch moralisch und mental dazu geeignet sein. Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem die finanziellen Verhältnisse des Übernehmers und zwar in dem Sinne, als an einen Bewerber umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten sind, denen er bei der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes begegnet (BGer-Urteil 5C.25/2001 vom 8.6.2001 E. 4c).\n3.2.\nDiese Hinweise auf Praxis und Lehre zu den Voraussetzungen von Art. 9 BGBB für die Selbstbewirtschaftung machen deutlich, dass an die Erfüllung dieser Bestimmung hohe Ansprüche gestellt sind. Das Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung im Sinn von Art. 9 BGBB muss unter Einbezug aller Gegebenheiten und Umstände glaubwürdig und realistisch erscheinen. Gegebenenfalls ist die Frage nach einer Selbstbewirtschaftung anhand eines Betriebskonzepts zu überprüfen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 45), weiter können auch Ausbildungsnachweise verlangt werden. Dass ihre Selbstbewirtschaftung zweifelhaft erscheint, ist der Beschwerdeführerin bekannt. Es kann auf BGer-Urteil 2C_465/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2.2 und 2.8 sowie das Urteil V 10 282 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 20. März 2012 hingewiesen werden. Dennoch versäumt es die Beschwerdeführerin, die, wie erwähnt, allseits bekannten Zweifel hinsichtlich der Eignung als Selbstbewirtschafterin zu beseitigen. Sie macht vielmehr geltend, sie müsse als Pächterin die Voraussetzungen nach Art. 9 BGBB an die Selbstbewirtschaftung gar nicht erfüllen. Ihr Verweis auf den in diesem Rechtsmittelverfahren aufgelegten Pachtvertrag, welcher die Beschwerdeführerin zusammen mit der BZ AG eingegangen ist, zeigt hingegen, dass es ihr mit Bezug auf die streitbezogenen Grundstücke nicht um die Nutzungsweise geht, die als landwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Abweichendes liefe mit Bezug auf das Pachtland auf eine Nutzungsweise hinaus, die dem Gesellschaftszweck der BZ AG widersprechen würde. Diesfalls wäre der Pachtvertrag zufolge divergierender Vertragsziele seitens der Pächter nicht zustande gekommen. Im Übrigen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch eine juristische Person könne einen Pachtvertrag nach LPG eingehen, zu entgegnen, dass dies ausschliesslich juristischen Personen, die einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen, gestattet ist, d.h. als Pächter nach LPG gilt nur, wer das Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung übernimmt, was bei der BZ AG, wie erwähnt, gerade nicht der Fall ist (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 2014, N 7 und 159; vgl. auch BGE 140 II 233 E. 3.2).\n3.3.\nNach dem Gesagten ist der prozessführenden Partei die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Fehlt ihr die Beschwerdebefugnis, ist auf ihre Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG i.V.m. Abs. 3 VRG)."}