{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "e4acc72a90233b112bbf37e0c127786a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n3. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit Bezug auf die Legitimation nicht nur auf den erwähnten Pachtvertrag. Sie macht auch geltend, sie bewirtschafte den landwirtschaftlichen Gutsbetrieb \"E\". In ihrer Eigenschaft als \"Selbstbewirtschafterin\" im Sinn von Art. 9 BGBB sei sie befugt, die umstrittene Genehmigung der Handänderung betreffend die im Streit liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke anzufechten. Sie sei selbstbewirtschaftende Pächterin. Die Beschwerdegegner sprechen ihr die Legitimation auch in dieser Hinsicht ab. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rolle als Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zukommt.\n3.1. 3.1.1. Zum Begriff des Selbstbewirtschafters gehört, dass er ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB), was bedeutet, dass der Selbstbewirtschafter im Betrieb selbst tätig ist. In grösseren Betrieben mag eine gewisse Hierarchie erforderlich sein, wobei der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin diesfalls an der Spitze des Betriebs steht und die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber trifft (vgl. Hofer, in: Komm. zum bäuerlichen Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 9 BGBB N 12). Weiter trägt der Selbstbewirtschafter das wirtschaftliche Risiko des Betriebs und tritt nach aussen auch als Betriebsleiter auf. Er ist Eigentümer des Gewerbes samt dem toten und lebenden Inventar. Sein Einkommen hängt von den Erträgen des Betriebs ab und nicht vom Einkommen einer andern Person. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin deklariert in der Steuererklärung das landwirtschaftliche Einkommen aus dem fraglichen Betrieb als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnet dementsprechend auch mit den Sozialversicherungsträgern ab. Er oder sie ist im Rahmen der Selbstbewirtschaftung verantwortlich und zeichnungsberechtigt gegenüber Behörden, Organisationen und Vertragspartnern. Führt ein Verwalter den Betrieb im Angestelltenverhältnis, so ist nicht er, sondern der Eigentümer, auf dessen Rechnung der Betrieb läuft, der Bewirtschafter. In diesem Fall ist er indes nicht etwa Selbstbewirtschafter im Sinn des BGBB, weil er den Betrieb nicht persönlich leitet und wohl meistens auch nicht persönlich mitarbeitet. Wer auf seinem Gewerbe also einen Verwalter einsetzt, oder dieses gar verpachtet, ist nicht Selbstbewirtschafter, selbst wenn er oder sie im Betrieb mitarbeitet (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 13 ff.). Wo es die Überwachungsaufgaben erfordern, z.B. bei gewissen Tierhaltungen, ist die Wohnsitznahme auf dem Betrieb sodann Voraussetzung für die Selbstbewirtschaftung. Wenn zum Gewerbe ein Wohnhaus gehört, wird man – auch ohne Überwachungsaufgaben – davon ausgehen, dass der Selbstbewirtschafter darin Wohnsitz nimmt. Ansonsten muss die Bewirtschaftung des Gewerbes vom Wohnort aus als vernünftig erscheinen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 16 und 29a; vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB).\n3.1.2. Als zweite Voraussetzung verlangt Art. 9 Abs. 1 BGBB, dass der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin den landwirtschaftlichen Boden in Tat und Wahrheit auch selber, d.h. eigenhändig bearbeitet. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, wenn er oder sie persönlich bloss die obere Leitung des Betriebs innehat, gegebenenfalls Weisungen erteilt und nach aussen einzig als leitende Persönlichkeit des Betriebs auftritt. Der Selbstbewirtschafter bzw. die Selbstbewirtschafterin muss sich vielmehr in wesentlichem Umfang persönlich im Betrieb betätigen. Diese persönliche Betätigung ist sowohl Anforderung an die Selbstbewirtschaftung nach Abs. 1 als auch an die Eignung nach Abs. 2 von Art. 9 BGBB (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 16c). Boden selber bearbeiten heisst, über die Betriebsleitung hinaus selber betriebliche Arbeiten verrichten, wobei darunter nicht nur die Bodenbearbeitung als solche, sondern auch alle anfallenden Arbeiten in der Tierhaltung, insbesondere Stallarbeiten, oder auch die Verwertung eigener Produkte gehören. Ebenfalls – aber nicht nur – zählen dazu die Führung der Buchhaltung und sämtliche administrativen Arbeiten (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 17). Der Anteil der Arbeit, der durch den Betriebsleiter oder -leiterin und seine/ihre Familie geleistet wird, hängt von der Betriebsgrösse ab. Auf Vollerwerbsbetrieben mit 1,5 und mehr Standardarbeitskräften (SAK) setzen der Selbstbewirtschafter und seine Familie den grössten Teil ihrer Arbeitskraft auf dem Betrieb ein. Das Minimum ist eine volle Arbeitskraft mit 280 Tagen (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 18). Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf einem Betrieb mit mehr als 400 Arbeitstagen, der Selbstbewirtschafter hauptsächlich auf dem Betrieb tätig sei und damit keinem ausserbetrieblichen Haupterwerb nachgeht. Nebenerwerb sei aber nicht ausgeschlossen (BGer-Urteil 5A.20/2004 vom 2.11.2004, E. 3.2). Die Mitarbeit und die Fähigkeiten des Ehegatten oder der Ehegattin und weiteren Familienmitgliedern werden mitberücksichtigt, gehören also zum Umfang der vom Selbstbewirtschafter und seiner Familie zu leistenden Arbeit (Hofer, a.a.O., Art. 9 BGBB N 18a f.)."}