{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. 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Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n2.3. Laut Eintrag im Handelsregister bezweckt die BZ AG die Aufbereitung sowie den Transport von Sand- und Kiesmaterial und von recyclierbaren Baustoffen sowie die Erbringung sämtlicher damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Beratungen. Zum Gesellschaftszweck gehört ferner der Erwerb, das Halten und das Veräussern von Grundstücken sowie diese zu überbauen, mit dinglichen Rechten zu belasten oder davon zu befreien, und Beteiligungen. Gemäss diesem Handelsregistereintrag hat die BZ AG somit offensichtlich nicht den Zweck, ein landwirtschaftliches Gewerbe zu führen. Im Folgenden ist demnach davon auszugehen, dass die BZ AG eine landwirtschaftliche Nutzung des streitbezogenen Geländes zu keinem Zeitpunkt je ernsthaft in Erwägung gezogen hat, dies umso weniger, als derlei nicht ansatzweise ihrem Gesellschaftszweck entsprechen würde. Soweit ausdrücklich oder sinngemäss Abweichendes behauptet wird, widerspricht dies dem im Handelsregister veröffentlichten Gesellschaftszweck.\n2.4. Mit Blick auf den streitbezogenen Pachtvertrag und vor dem Hintergrund der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der BZ AG anderseits spricht – mangels einer mit den Akten belegten abweichenden gesellschaftsrechtlichen Qualifikation – alles dafür, dass die BZ AG und die Beschwerdeführerin eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) bilden. Nach der Legaldefinition von Art. 530 Abs. 1 OR handelt es sich um eine Gesellschaft, die eine Verbindung zum Gegenstand hat, um einvernehmlich einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu verfolgen. Im Folgenden fragt sich, welcher Zweck hier überhaupt in Frage steht.\n2.5. Unter Berücksichtigung des publizierten Gesellschaftszwecks der BZ AG kann nicht davon ausgegangen werden, die einfache Gesellschaft beabsichtige eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der im Streit liegenden Grundstücke. Dass die BZ AG tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes beabsichtigt, zeigt übrigens ein ebenfalls vor Kantonsgericht hängiges Verfahren. In diesem Beschwerdeverfahren setzt sich die BZ AG respektive die von den im Wesentlichen gleichen Personen beherrschte C gegen die Rekultivierung des Grundstücks Nr. x, GB Z, und damit gegen die landwirtschaftliche Nutzung zur Wehr. Diese will vielmehr auf Teilen dieses Grundstücks einen Materiallagerplatz für ihre Kiesunternehmen betreiben. Diese Tatsache bzw. dieser Hinweis auf die Haltung der BZ AG bedarf keiner vertieften Überprüfung bzw. ist nicht zu hinterfragen, denn nach der Rechtsprechung darf das Gericht solche gerichtsnotorischen Tatsachen bzw. Feststellungen im Rahmen des Prozessthemas von Amtes wegen auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigen. Dazu gehören nämlich nicht nur Beweisergebnisse aus früheren Verfahren zwischen den am Recht stehenden Parteien, sondern ebenso auch Tatsachen bzw. Feststellungen, von denen das Gericht aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen, es sei denn, das Amtsgeheimnis setze der Verwendung von solchem Wissen aus anderen Prozessen Grenzen (vgl. BGer-Urteil 4A_37/2014 vom 24.6.2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Der letztgenannte Vorbehalt ist mit Blick auf die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der BZ AG nicht von Belang, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.\n2.6. Die wiedergegebenen Überlegungen erhellen, dass der von der Beschwerdeführerin als Grundlage für eine Beschwerdebefugnis herangezogene Pachtvertrag mit Bezug auf dessen Gehalt nicht als landwirtschaftlicher Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) zu qualifizieren ist; dies umso weniger als das LPG gerade bloss Pachtverhältnisse von Grundstücken zum Gegenstand hat, die mit Blick auf strukturpolitische Belange (dazu: Strebel, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Zürich 2009, S. 8 ff.) nichts anderem als der landwirtschaftlichen Nutzung dienen (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 lit. a-c und Art. 4 LPG). Ist davon auszugehen, dass die einvernehmlich handelnden Pächter, also die Beschwerdeführerin und die BZ AG, die gepachteten streitbezogenen Grundstücke nicht im Sinn des LPG landwirtschaftlich nutzen wollen, sondern vielmehr dem Unternehmenszweck der BZ AG entsprechend, argumentiert die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie sich dessen ungeachtet dennoch auf den angeblichen landwirtschaftlichen Pachtvertrag – der nach dem Gesagten keiner ist – beruft, um hinsichtlich der Belange des bäuerlichen Bodenrechts als Drittbeschwerdeführerin in diesem Verfahren eine Parteistellung einzunehmen."}