{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "e4acc72a90233b112bbf37e0c127786a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die im Streit liegenden Grundstücke veräussert, noch erworben hat, sondern mit Bezug auf die Belange des bäuerlichen Bodenrechts – prozessual gesehen – eine \"Dritte\" ist. In Bezug auf die Beschwerdebefugnis Dritter ist im Kontext des BGBB auf dessen Art. 83 Abs. 3 hinzuweisen. Diese Bestimmung regelt die Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide über Bewilligungen nach Art. 60 und 61 ff. BGBB wie folgt:\n\"Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen\".\nArt. 83 Abs. 3 BGBB geht als lex specialis der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG vor, die nach Art. 111 Abs. 1 BGG als Mindestvorschrift auch für die Kantone massgeblich ist (BGE 139 II 233 E. 5.2.1 mit Hinweisen).\nDer Gesetzgeber schränkt mit Art. 83 Abs. 3 BGBB bewusst den Kreis derjenigen ein, die gegen die Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können. So sollen etwa Nachbarn oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft ausgeschlossen werden. Die ratio legis liegt darin, dass sich nicht generell Dritte in ein Vertragsverhältnis drängen sollen (BGE 129 III 583 E. 3.1). Das mit der Bewilligungspflicht verbundene öffentliche Interesse wird von den Behörden wahrgenommen und nicht von Drittbeschwerdeführern (BGer-Urteil 5A.21/2006 vom 17.11.2005 E. 4.2 und 4.3.1; Herrenschwand/Stalder, in: Komm. zum bäuerlichen Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 83 BGBB N 12a). 2.1.2. Art. 83 Abs. 3 BGBB will die Beschwerdelegitimation einschränken, die allgemeinen Voraussetzungen der Legitimation Dritter aber nicht ausser Kraft setzen, wonach nur Beschwerde erheben kann, wer ein besonderes, schutzwürdiges praktisches Interesse hat (BGer-Urteile 5A.21/2006 vom 9.11.2006 E. 1.5 und 5A.21/2005 vom 17.11.2005 E. 4.2; ferner: Herrenschwand/Stalder, a.a.O., Art. 83 BGBB N 12a). So kann der Vorkaufsberechtigte die Bewilligung nicht allein schon mit dem Hinweis auf sein Vorkaufsrecht anfechten, da er dieses auf dem Zivilweg durchzusetzen vermag. Um beschwerdelegitimiert zu sein, bedarf er eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches über den im Vorkaufsrecht begründeten Anspruch auf das Grundstück oder das Gewerbe hinausgeht (BGE 139 II 233 E. 5.2.1 u.a. mit Hinweis auf BGer-Urteil 5A.21/2006 vom 9.11.2006 E. 1.5, in: ZBGR 89/2008 S. 230). Indes ist die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht abschliessend.\n2.1.3. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zur Beschwerde auch der (vertragliche) Käufer legitimiert, der sich wehrt gegen die Erteilung der Bewilligung an einen Dritten, der ein Vorkaufsrecht geltend macht (BGE 126 III 274 E. 1d-f). Ebenso ist der Dritte, der ein Angebot als Selbstbewirtschafter (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB) gemacht hat, legitimiert zur Beschwerde gegen die Bewilligung mit der Begründung, der Käufer sei nicht Selbstbewirtschafter. Diese Erweiterung gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist nach der höchstrichterlichen Praxis allerdings nur \"sehr restriktiv\" zu handhaben (BGE 139 II 233 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).\n2.1.4. Nicht legitimiert ist, wer – ohne Selbstbewirtschafter zu sein – das Grundstück kaufen möchte, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB beruft und geltend macht, der Erwerber, der die Bewilligung erhalten hat, sei gar nicht Selbstbewirtschafter; denn Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB will nicht einen Erwerber schützen, der selbst nicht Selbstbewirtschafter ist, sondern den landwirtschaftlichen Veräusserer. Ebenfalls nicht legitimiert sind der Unterpächter oder ein späterer Pächter (BGE 139 II 233 E. 5.2.2 u.a. mit Hinweis auf das BGer-Urteil 5A.13/2003 vom 7.11.2003 E. 2.2, zitiert in: ZBGR 85/2004 S. 263).\n2.2. Die Beschwerdeführerin verweist als Begründung für ihre Beschwerdebefugnis auf den Pachtvertrag vom 12. September 2007 für \"landwirtschaftliche Grundstücke\", mit welchem der damalige Eigentümer A die streitbetroffenen Pachtobjekte (…) rückwirkend auf den 1. September 2007 der Beschwerdeführerin sowie der B AG – beide im Vertrag als Pächter auftretend – für die Dauer von zehn Jahren zur Nutzung überlassen hat. Die B AG firmiert aufgrund der Statutenänderung vom 14. Februar 2011 neu unter BZ AG mit Sitz in Z. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der BZ AG ist im Handelsregister C eingetragen, Ehegatte der Beschwerdeführerin. Wie erwähnt, haben auf Seiten der Pächter zwei Personen (eine natürliche und eine juristische) den Pachtvertrag unterzeichnet. Die betreffenden Unterschriften auf der Vertragsurkunde sind denn auch offenbar diesen Personen zuzuordnen: die erste Unterschrift ist jene von C, die zweite zeigt die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitpächterin in diesem Rechtsmittelverfahren Parteistellung zukommt. Wie im Einzelnen darzulegen sein wird, hängt dies mit der Qualifikation des Pachtvertrags zusammen."}