{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "e4acc72a90233b112bbf37e0c127786a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n1.2. Die besonderen Vorschriften über die landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 4 BGBB) haben vor allem deren langfristige Erhaltung zum Ziel. Deswegen braucht, wer landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke erwerben will, eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB). Mit dem Bewilligungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass der Erwerb von Gelände, welches dem BGBB unterstellt ist, mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGBB), namentlich des Selbstbewirtschafter- und des Arrondierungsprinzips, in Einklang steht. Die Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber Selbstbewirtschafter ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB e contrario), sofern kein Grund für eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung vorliegt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGBB). Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Auf die Bewilligung besteht ein Rechtsanspruch, sofern keiner der in Art. 63 Abs. 1 BGBB abschliessend genannten Verweigerungsgründe vorliegt (Art. 61 Abs. 2 BGBB; BGE 140 II 233 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit Hinweisen).\n1.3. 1.3.1. Nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Y vom 11. Dezember 1992 (BZR Y) liegt das Grundstück Nr. y, GB Y, in der LWZ gemäss Art. 16 des Bau- und Zonenreglements Y vom 11. Dezember 1992, Stand 1. Februar 2013, also ausserhalb der Bauzonen. Daran ändert nichts, dass es gemäss kantonalem Richtplan vom 17. November 2009 – vom Bundesrat genehmigt am 24. August 2011 – an sich Gelände zugeordnet wird, welches für den Kiesabbau vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass sich das Grundstück Nr. y, GB Y, derzeit gemäss der aktuellen Grundnutzungsordnung in der LWZ befindet und mit Bezug auf dieses Gelände auch keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00519 vom 21.11.2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon stellt die blosse Aufnahme eines Abbaugebiets in den Richtplan keine Zusicherung für die spätere Erteilung einer Abbaubewilligung dar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 23 vom 16.9.2014 E. 3.3.4). Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück Nr. y, GB Y, für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet wäre, sind sodann nicht zu erkennen. Folglich fällt der Erwerb dieser Parzelle an sich in den Anwendungsbereich des BGBB.\n1.3.2. Die zweite im Streit liegende Parzelle – das Grundstück Nr. x, GB Z, – liegt nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Z grösstenteils, d.h. zu etwa 80 bis 90 Prozent in der Abbau- und Deponiezone \"AB\" gemäss Art. 17 des BZR der Gemeinde Z vom 9. Dezember 2011 (BZR Z), der Rest liegt in der LWZ oder ist Wald. Die Abbau- und Deponiezone überlagert die Grundnutzungszone. Letztere entspricht der LWZ, soweit das Gelände im Bereich der südöstlichen Ecke der Parzelle im Zonenplan nicht als Wald ausgewiesen ist. Nach abgeschlossenem Abbau von Rohstoffen ist das interessierende Gelände im Bereich dieser Abbauzone nach Massgabe der kommunalen Nutzungsordnung wieder der vorgesehenen Grundnutzung – also der LWZ oder Wald – zuzuführen (vgl. Art. 17 Abs. 1 BZR Z).\nEntgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin liegt somit auch das Grundstück Nr. x nicht in der Bauzone. Daran ändert selbst die systematische Einordnung von § 51 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL 735) nichts, denn massgebend ist die Qualifikation in der kommunalen Grundnutzungsordnung. Die kommunale Abbau- und Deponiezone \"AB\" (überlagert) gemäss Art. 17 BZR Z ist aufgrund ihrer systematischen Einordnung und Art. 3 Ziff. 1 Bst. a BZR Z eine Nichtbauzone (vgl. auch § 35 Abs. 1 und 5 PBG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 89 vom 31.7.2009 E. 2b/bb und cc, bestätigt mit BGer-Urteil 2C_562/2009 vom 23.4.2010).\nDamit steht fest, dass die Vorinstanz die Handänderung der im Streit liegenden Grundstücke (…) mit Blick auf das BGBB mit Recht als bewilligungsbedürftig qualifiziert hat.\n2. Der angefochtene Entscheid der Dienststelle lawa vom 24. Juli 2013 betrifft eine Bewilligung für den Erwerb von Grundstücken gemäss Art. 61 ff. BGBB. Derartige letztinstanzliche kantonale Entscheide in Anwendung des BGBB unterliegen nach Art. 89 BGBB der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 - 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; statt vieler: BGer-Urteil 2C_39/2013 vom 10.1.2014 E. 1.1). Folglich ist gegen diesen Entscheid gemäss § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit § 143 lit. c VRG die Beschwerde an das Kantonsgericht gegeben (vgl. auch Art. 88 Abs. 1 BGBB). Bei dieser Ausgangslage ist auf die Beschwerde einzutreten, sofern auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 107 Abs. 2 lit. a-g VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 22 vom 27.7.2011 E. 1a).\n2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab in erster Linie die Beschwerdebefugnis der prozessführenden Partei umstritten. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob ihr die Legitimation zur Rechtsvorkehr zukommt."}