{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-78_2014-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10429", "Checksum": "15162dc8960896ff754244812bf25a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 78", "2015 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "e4acc72a90233b112bbf37e0c127786a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 03.10.2014 7H 13 78 (2015 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). | Art. 83 Abs. 3 BGBB. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bäuerliches Bodenrecht |\n| Entscheiddatum: | 03.10.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 78 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 13 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 83 Abs. 3 BGBB. |\n| Leitsatz: | Die Legitimation eines Dritten, der die Bewilligung für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks anfechten will, richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 BGBB. Diese Bestimmung spricht (u.a.) dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGBB ist Pächter im Sinn dieser Bestimmung, wer sich auf einen Pachtvertrag im Sinn des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu berufen vermag. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abstützen (E. 2). Weiter erfüllt sie die Anforderungen, die an eine Selbstbewirtschafterin im Sinn von Art. 9 BGBB zu stellen sind, nicht (E. 3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Mit Urteil 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. | |\n| Entscheid: | Sachverhalt (gekürzt):\nA ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Z, sowie des Grundstücks Nr. y, GB Y. Gemäss Grundbuchauszug fasst die Parzelle x eine Fläche von 14 ha 14 a 76 m2. Davon befinden sich 9 ha 49 a 06 m2 in der Abbau-/Deponiezone, 1 ha 77 a 24 m2 in der Landwirtschaftszone (LWZ) und 2 ha 23 a 79 m2 ist Wald, der grösstenteils ebenfalls in der Abbau-/Deponiezone der Gemeinde Z liegt. Das Grundstück y, GB Y , weist eine Fläche von 1 ha 87 a 97 m2 auf und liegt nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Y in der LWZ. Am 27. Juni 2013 vereinbarten A und die C AG den Verkauf der beiden Grundstücke an die letztere. Gleichzeitig verzichteten die Nachkommen des Verkäufers auf das Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Mit Gesuch vom 28. Juni 2013 beantragte der mit dem Kaufvertrag befasste Notar im Auftrag der Vertragsparteien bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Dienststelle lawa) die Erteilung der Erwerbsbewilligung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 entsprach die Dienststelle lawa diesem Gesuch. Gegen diesen Entscheid liess B Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen.\nDas Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Z liege das Grundstück Nr. x, GB Z, grösstenteils in einer Abbau- und Deponiezone. Eine weitere Fläche sei gemäss kantonalem Richtplan als Abbaugebiet von kantonaler Bedeutung ausgeschieden. Ferner sei auch das Grundstück Nr. y, GB Y, im Kantonalen Richtplan zum grössten Teil Bestandteil eines Kiesabbaugebiets von kantonaler Bedeutung. Im Folgenden geht die Vorinstanz ohne Begründung, d.h. stillschweigend davon aus, dass die im vorliegenden Verfahren strittige Handänderung betreffend diese beiden Parzellen dem Bewilligungsvorbehalt gemäss Art. 61 ff. BGBB unterstellt ist. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob diesem Ansatz zu folgen ist.\n1.1. Für das Verständnis der nachfolgenden Überlegungen ist auf den Geltungsbereich des BGBB hinzuweisen. Dieses knüpft an die Zonenordnung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) an (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 89 vom 31.7.2009 E. 2a und 2b). Der Geltungsbereich des BGBB wird im 2. Abschnitt des ersten Kapitels dieses Gesetzes festgelegt. Art. 2 BGBB (allgemeiner Geltungsbereich) regelt den allgemeinen Grundsatz. Danach gilt das Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone liegen (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB) und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b BGBB). Art. 2 Abs. 2 BGBB erweitert den allgemeinen Geltungsbereich (lit. a-d), wogegen ihn Art. 2 Abs. 3 BGBB wieder einschränkt (betreffend die kleinen Grundstücke). Art. 3 BGBB (besonderer Geltungsbereich) regelt Besonderheiten, so etwa für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken (Abs. 1). Art. 4 BGBB (\"besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe\") handelt von den unterschiedlichen Vorschriften für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe. Art. 5 BGBB betrifft Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. Die Bestimmung ermächtigt die Kantone, in diesem Zusammenhang vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen."}