Hieraus ergibt sich, dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 6.2. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss die vorläufige Ausscheidung von Schutzwald akzessorisch anfechten möchte, wurde diesem Anliegen insofern entsprochen, als die Schutzwaldfunktion des streitbetroffenen Walds materiell bereits überprüft und für richtig beurteilt wurde (vgl. vorstehende E. 2.7.3 f. und E. 3). 7. 7.1. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt eine Befugnis zur Rechtsvorkehr vorliegt. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. (Es folgen Ausführungen zu den Kosten.) |