Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach dem PBG sind nebst den in § 207 Abs. 1 lit. b-g PBG aufgeführten Personen, Behörden und Organisationen nur jene Personen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.4), erfolgt die Bestimmung von Waldfunktionen und somit die Ausscheidung von Schutzwald nicht im Nutzungsplanungsverfahren gemäss RPG und PBG, sondern im Rahmen der Waldentwicklungsplanung gemäss § 19 KWaG i.V.m.