5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag nicht bewilligt werden kann und die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging. 6. 6.1. Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Änderungen des Zonenplans und des BZR der Gemeinde X vom (…) betreffend die Gefahrengebiete und -zonen dem Regierungsrat nochmals zur Genehmigung weiterzuleiten seien. In diesem Zusammenhang stellt er auch inhaltliche Anträge betreffend die Festsetzung des streitbetroffenen Walds als Schutzwald bzw. als "ordentlicher" Wald. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach dem PBG sind nebst den in § 207 Abs. 1 lit.