Auch mit einer Auflage zum Stehenlassen von Stabilitätsträgern im Grenzbereich zum Grundstück x, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, genügt der von ihm beabsichtigte Räumungsschlag diesen Anforderungen nicht, zumal die gemäss Wegleitung NaiS maximal zulässige Öffnungsgrösse damit bei Weitem überschritten ist und eine zu schnelle Verjüngung überdies zu einem unerwünschten einschichtigen Bestand führen könnte (vgl. vorstehende E. 4.5.5). Unter diesen Umständen ist der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag, auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen, nicht mehr vertretbar. 5.4.