Die von der Vorinstanz erteilte Nutzungsbewilligung erscheint in diesem Sinn als der maximal zulässige Eingriff in den Waldbestand, bei dem die Anforderungen an die Schutzfunktion noch erfüllt sind. Auch mit einer Auflage zum Stehenlassen von Stabilitätsträgern im Grenzbereich zum Grundstück x, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, genügt der von ihm beabsichtigte Räumungsschlag diesen Anforderungen nicht, zumal die gemäss Wegleitung NaiS maximal zulässige Öffnungsgrösse damit bei Weitem überschritten ist und eine zu schnelle Verjüngung überdies zu einem unerwünschten einschichtigen Bestand führen könnte (vgl. vorstehende E. 4.5.5).