Die mit der angefochtenen Nutzungsbewilligung einhergehende Beschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zum Erhalt der Schutzwaldfunktion geeignet und erforderlich und als zumutbar und somit als verhältnismässig. 5.3. Die von der Vorinstanz erteilte Nutzungsbewilligung erscheint in diesem Sinn als der maximal zulässige Eingriff in den Waldbestand, bei dem die Anforderungen an die Schutzfunktion noch erfüllt sind.