Soweit dies einen Eingriff in dessen Grundrechte darstellt, ist dies daher gerechtfertigt und zumutbar. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Massnahmen, die zur Erfüllung der Schutzfunktion des Walds notwendig sind, im Wesentlichen für das Stehenlassen von Stabilitätsträgern, aber auch von Biotopbäumen, Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat (vgl. § 31 Abs. 1 lit. b KWaG [vgl. auch lit. a]). 5.2.6. Die mit der angefochtenen Nutzungsbewilligung einhergehende Beschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zum Erhalt der Schutzwaldfunktion geeignet und erforderlich und als zumutbar und somit als verhältnismässig.