Es vermag daran auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks z im Januar 2013 ursprünglich davon ausgegangen war, der darauf befindliche Wald habe keine bzw. nur teilweise eine Schutzfunktion. Somit ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den waldbaulichen Massnahmen gemäss der Nutzungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit dies einen Eingriff in dessen Grundrechte darstellt, ist dies daher gerechtfertigt und zumutbar.