Gerade in Bezug auf den Schutzwald bleiben diese vielmehr massgebend. Der Regierungsrat hat denn auch in seiner Botschaft zur Änderung des KWaG vom 26. März 2013 (B 66, Verhandlungen des Kantonsrats [KR] 2013 1461) festgehalten, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Vorrangfunktionen die betrieblichen Aspekte überwiegen, wo bei Wäldern die Schutzfunktionen (Schutz vor Naturereignissen, Naturschutz) im Vordergrund stehen (KR 2013 1467). Es vermag daran auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks z im Januar 2013 ursprünglich davon ausgegangen war, der darauf befindliche Wald habe keine bzw. nur teilweise eine Schutzfunktion.