Der Beschwerdeführer bringt einzig wirtschaftliche Gründe vor. Das Interesse an einer bei anderen Waldfunktionen normalen Nutzung hat jedoch hintanzustehen, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Wald mit einer Vorrangfunktion Schutzwald handelt. Nichts daran ändert der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, der nun in § 18 Abs. 2 KWaG (i.K. seit 1.3.2014) ausdrücklich festgeschrieben ist. Dessen Einführung bewirkt nicht, dass die übrigen Bestimmungen der Waldgesetzgebung dadurch nicht oder in vermindertem Mass anwendbar wären. Gerade in Bezug auf den Schutzwald bleiben diese vielmehr massgebend.