Die Beschränkung der Nutzungsbewilligung auf das in der angefochtenen Verfügung festgelegte bzw. am Augenschein punktuell ergänzend in Aussicht gestellte Mass ist daher erforderlich. 5.2.5. Schliesslich ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine wertende Abwägung vorzunehmen, die im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff in die Grundrechte beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 614 f.). Der Beschwerdeführer bringt einzig wirtschaftliche Gründe vor.