Maximal könne ein Holzschlag von 180 - 185 m3 bewilligt werden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass mit einem noch grösseren, vom Beschwerdeführer selber getragenen Aufwand, der über die minimale Pflege nach Art. 20 Abs. 5 WaG hinausgeht, noch mehr Holz geschlagen werden könnte, ohne dass dies die Erfüllung der Schutzfunktion beeinträchtigen würde. Aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass eine mildere Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichen würde. Die Beschränkung der Nutzungsbewilligung auf das in der angefochtenen Verfügung festgelegte bzw. am Augenschein punktuell ergänzend in Aussicht gestellte Mass ist daher erforderlich.