Vielmehr würde die Schutzfunktion des Walds vermindert. Nach überzeugender Ausführung der Vorinstanz ist diese dem Wunsch des Beschwerdeführers, einen möglichst grossen Holzschlag zu bewilligen, nachgekommen, wo dies gemäss Vorgabe der Wegleitung NaiS noch zulässig war, insbesondere entlang des Waldrands. Am Augenschein wies die Vorinstanz darauf hin, bei einzelnen Bäumen gebe es noch einen gewissen zusätzlichen Spielraum, insbesondere wo dies die Sicherheit der im Holzschlag arbeitenden Personen erforderlich erscheinen lässt. Maximal könne ein Holzschlag von 180 - 185 m3 bewilligt werden.