Weiter muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 591). Es geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass der streitbetroffene Wald mit einer weniger weit gehenden Einschränkung der Nutzung bzw. mit einem grösseren Eingriff in den Bestand eine gleiche Schutzwirkung erzielen könnte. Vielmehr würde die Schutzfunktion des Walds vermindert.