Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsbewilligung für den Erhalt der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds wenig geeignet bzw. zwecktauglich wäre, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Die waldbaulichen Massnahmen stimmen mit den NaiS-Richtlinien überein, die sich in der Praxis als für den Erhalt des Schutzwalds tauglich erwiesen haben. Die Nutzungsbewilligung ist daher klar geeignet, dieses Ziel mittel- und langfristig sicherzustellen, zusammen mit weiteren pflegerischen Eingriffen zu einem späteren Zeitpunkt. 5.2.4. Weiter muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein.