Zunächst muss eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsbewilligung für den Erhalt der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds wenig geeignet bzw. zwecktauglich wäre, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.