Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. die Belastungen müssen diesen zumutbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581 f., N 613 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält diese Voraussetzungen für nicht gegeben. 5.2.3. Zunächst muss eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen.