Zudem müssen sie verhältnismässig sein (Abs. 3). Unbestritten ist mit der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung eine gesetzliche Grundlage vorhanden. Mit dem Erhalt der Waldfunktionen und dem Schutz vor Naturgefahren ist auch ein öffentliches Interesse ohne Weiteres gegeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2059 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels geeignet und notwendig sind.