Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nutzungsbewilligung und die damit einhergehende Verweigerung des von ihm angestrebten Holzschlags stelle eine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung und somit einen unzulässigen Eingriff in ein Grundrecht dar. 5.2.2. Die angefochtene Verfügung betrifft die Nutzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers und somit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Zudem müssen sie verhältnismässig sein (Abs. 3).