Zusammengefasst erweisen sich die von der Vorinstanz aufgrund der behördenverbindlichen Wegleitung NaiS konkretisierten waldbaulichen Ziele demnach als nachvollziehbar und richtig. 5. 5.1. Zu prüfen ist nun, ob unter diesen Umständen die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging bzw. ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte umfassendere Holzschlag bewilligungsfähig gewesen wäre. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nutzungsbewilligung und die damit einhergehende Verweigerung des von ihm angestrebten Holzschlags stelle eine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung und somit einen unzulässigen Eingriff in ein Grundrecht dar.