Dies zeigte sich gerade auch am Augenschein. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 55 VRG) und aufgrund des allgemeinen Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten, noch ein zusätzliches Gutachten zu dieser Frage einzuholen, zumal ein anderes Ergebnis hiervon nicht zu erwarten wäre (antizipierte Beweiswürdigung). 4.8. Zusammengefasst erweisen sich die von der Vorinstanz aufgrund der behördenverbindlichen Wegleitung NaiS konkretisierten waldbaulichen Ziele demnach als nachvollziehbar und richtig.